VEREINSSTATUTEN

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§1   Unter dem Namen «BauForumZug» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.

 

§2   Der Verein hat sich der Förderung von Baukultur und von Zuger Planern verschrieben und verfolgt die folgenden Ziele:

Vermittlung von Baukultur sowohl für Entscheidungsträger, welche regelmässig an der Gestaltung unserer Umwelt beteiligt sind, als auch für die Allgemeinheit. 

Vertretung von Baukultur und Zuger Planern bei und jenseits von bau- und planungsrelevanten normativen Grundlagen sowie bei der konsequenten Umsetzung von professionellen, fairen und transparenten Ausschreibungen und Vergaben von Planungs- und Bauleistungen.

Vernetzung von Architekten, Planern und Baufachleuten im Kanton Zug untereinander und mit anderen Verbänden, Fachvereinen und Beteiligten im Planungs- und Bauprozess.

 

§3   Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.

 

§4   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5   Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, sofern sie als Architekt, Ingenieur, Fachplaner, Raumplaner oder Landschaftsarchitekt Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Zug hat oder anderweitig eng mit der Bautätigkeit im Kanton Zug verbunden ist, über einen anerkannten Fachtitel verfügt und/oder einem der anerkannten Fachverbände angehört. Auf Vorschlag des Vorstands kann auch eine Person aufgenommen werden, die keine dieser Kriterien erfüllt. Für die Erwerbung der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Die Beitrittserklärung kann vom Sekretariat des BauForumZug oder über das Internet (www.bauforumzug.ch) bezogen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

§ 6   Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Ehrenmitglieder haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 7   Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied den Inhalt der Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane. Jedes Mitglied soll die Interessen des Vereins wahren und für die Erfüllung des Vereinszweckes eintreten.

 

§ 8   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Für das Jahr, in welchem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, sind die finanziellen Verpflichtungen noch voll zu erfüllen. Mitglieder, welche mit der Begleichung des jährlichen Mitgliederbeitrages im Verzug sind, werden vom Vorstand gemahnt. Bei zwei offenen Jahresmitgliederbeiträgen und nachweislich vergeblicher Kontaktaufnahme durch den Vorstand, kann ein Mitglied durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist Art. 72 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massgebend. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

III. ORGANISATION

§ 9   Die Organe des Vereins sind:

A) Die Generalversammlung  B) Der Vorstand  C) Die Revisoren

 

A) Die Generalversammlung

§ 10   Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich in der Regel im Frühjahr durchzuführen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies aus wichtigen Gründen notwendig ist oder von zehn Mitgliedern verlangt wird.

 

§ 11   Die Einladung zur Generalversammlung ist unter Angabe der Traktanden mindestens zehn Tage vor Abhaltung der Generalversammlung den Vereinsmitgliedern zuzustellen. Über nicht angekündigte Traktanden darf nur entschieden werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

 

§ 12   Die Beschlüsse kommen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt. Der Präsident hat im Fall der Stimmengleichheit eine zweite Stimme.

 

§ 13   Folgende Geschäfte fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Generalversammlung:

Genehmigung des Protokolls, Abnahme des Jahresberichtes, Abnahme der JahresrechnungFestsetzung des Jahresbeitrages und der EintrittsgebührAufnahme und Ausschluss von MitgliedernWahlenStatutenrevision

Der Vorstand kann auch andere Geschäfte der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegen.

 

B) Der Vorstand

§ 14   Die Leitung des Vereins steht dem Vorstand zu. Er hat das Recht und die Pflicht, sämtliche Angelegenheiten des Vereins, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind, zu erledigen. Er ruft die Generalversammlung ein, erstattet Bericht über die Tätigkeit, legt Rechnung ab und bereitet die Anträge an die Generalversammlung vor. Ferner kann er Delegierte ernennen. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

 

§ 15   Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl des Präsidenten und von neuen Vorstandsmitgliedern ist einzeln durchzuführen. Die Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern kann in globo erfolgen.

 

§ 16   Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seinen Mitgliedern:

a) Vizepräsident  b) Kassier  c) Aktuar  d) Beisitzer

 

§ 17   Die Einberufung des Vorstandes erfolgt, so oft es die Geschäfte erfordern, durch den Präsidenten. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

§ 18   Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier.

 

C) Die Rechnungsrevisoren

§ 19   Zur Überprüfung der Rechnung wählt die ordentliche Generalversammlung alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren.

 

§ 20   Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Generalversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten.

 

IV. VEREINSJAHR, FINANZIELLE MITTEL, JAHRESRECHNUNG

§ 21   Das Vereinsjahr dauert von Generalversammlung zu Generalversammlung.

 

§ 22   Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

den jährlichen Mitgliederbeiträge

Schenkungen, Spenden unddem Vereinsvermögen 

Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt.

 

§ 23   Nach Abschluss des Kalenderjahres hat der Vorstand jeweils eine Jahresrechnung und eine Vermögensbilanz zu erstellen. Jahresrechnung und Vermögensbilanz sind der ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 24   Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V. AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 25   Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder dies an der ordentlichen Generalversammlung beschliessen. Über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung. Hierfür genügt die absolute Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26   Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Gründerversammlung sofort in Kraft. Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründerversammlung am 05. März 1986 genehmigt.  Zug, 21. April 1986;  Ergänzungen: 22. Mai 1989;  Änderung: 10. Mai 2004;  Änderung: 23. September 2021